Deutsches Reinheitsgebot von 1516

Herzog Wilhelm IV von Bayern geplagt von seinen Schulden aus den Türkenkriegen war ständig auf der Suche nach neuen Steuerquellen. Aus diesen Grunde stellte er die Brauer unter seinen besonderen Schutz. Um den Ruf des bayrischen Biers zu stärken, erließ er am 23.April 1516 das Reinheitsgebot. Bayrisches Bier durfte nur aus Hopfenmalz (später auch Weizenmalz), Hopfen und Wasser gebraut werden. 1919 machte Bayern von der Aufrechterhaltung dieses Reinheitsgebotes seinen Beitritt zur deutschen Republik abhängig.

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Originaltext des Reinheitsgebotes:

Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landschaft, daß forthin überall im Fürstentum Bayern sowohl auf den Märkten, die keine besondere Ordnung dafür haben, von Michaeli bis Georgi eine Maß (bayerische = 1, 069 Liter) oder ein Kopf (halbkugelförmiges Geschirr für Flüssigkeiten = nicht ganz eine Maß) Bier für nicht mehr als einen Pfennig Münchener Währung und von Georgi bis Michaeli die Maß für nicht mehr als zwei Pfennig derselben Währung, der Kopf für nicht mehr als drei Heller bei Androhung unten angeführter Strafe gegeben und ausgeschenkt werden soll. Wo aber einer nicht Märzen- sondern anderes Bier brauen oder sonstwie haben würde, soll er es keineswegs höher als um einen Pfennig die Maß ausschenken und verkaufen. Ganz besonders wollen wir, daß forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen. Wer diese Androhung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Faß Bier, so oft es vorkommt, unnachsichtig weggenommen werden. Wo jedoch ein Gauwirt von einem Bierbräu in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer (enthält 60 Maß) Bier kauft und wieder ausschenkt an das gemeine Bauernvolk, so ihm allein und sonst niemanden erlaubt oder unverboten sein, die Maß oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben ist, zu geben und auszuschenken. Auch soll uns als Landesfürsten vorbehalten sein, für den Fall, daß aus Mangel und Verteuerung des Getreides starke Beschwernis entstände (nachdem die Jahrgänge auch die Gegend und die Reifezeiten in unserem Land verschieden sind), zum allgemeinen Nutzen Einschränkungen zu verordnen, wie solches am Schluß über den Fürkauf ausführlich ausgedruckt und gesetzt ist.

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