Bundesverfassungsgericht bestätigt Rechtsauffassung des Verbandes zur Gewährung und Höhe von Zuschlägen für Nachtarbeit
Am 19. Februar 2025 wurde der Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Dezember 2024 (Aktenzeichen: 1BvR 1109/21) verkündet und damit ein über mehrere Jahre durch alle Instanzen zuvor bis zum Bundesarbeitsgericht geführtes Verfahren unseres Verbandes für einzelne Mitgliedsbrauereien zu einem erfolgreichen Ende gebracht.
Mit diesem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wurde nicht nur Rechtsklarheit für die Unternehmen der Brauwirtschaft, sondern auch für viele andere Bereiche aus der Ernährungsindustrie und darüber hinaus andere Branchen geschaffen, da das Bundesverfassungsgericht sich ausführlich mit Fragen der Tarifautonomie, des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Gestaltungsspielraumes für Tarifvertragsparteien und deren Schutzrechte befasst hat (siehe Pressemitteilung 17/2025 vom 19.02.2025 vom Bundesverfassungsgericht).
Auch Mitgliedsunternehmen unseres Verbandes waren im Herbst 2019 massenhaft mit Klagen von Arbeitnehmern auf Zahlung von höheren Nachtarbeitszuschlägen für geleistete Nachtschichtarbeit verklagt worden. Die Tarifverträge sehen einen Nachtarbeitszuschlag für Schichtarbeit von 25 Prozent und für unregelmäßige und ungeplante Nachtarbeit von 50 Prozent vor. Sehr frühzeitig verständigte man sich auf einzelne Musterverfahren und nach dem die Arbeitsgerichte in Hamburg und auch das zuständige Landesarbeitsgericht die Klagen zurückgewiesen hatten, wurde vom Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts am 9. Dezember 2020 der Revision eines Brauereimitarbeiters zunächst stattgegeben (10 AZR 335/20). Dagegen wurde im Mai 2021 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht, über die nun das Bundesverfassungsgericht mit einem ausgiebigen Beschluss entschied, der zu seit Jahrzehnten bestehenden Streitfragen, wie der sogenannten Grundrechtsbindung von Tarifparteien, aber auch Fragen des Gleichbehandlungsgrundsatzes, Grenzen der richterlichen Kontrolle von Tarifverträgen und des Umfangs der grundgesetzlich geschützten Tarifautonomie entschied.
Schon zuvor hatte der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts in einer späteren Entscheidung am 23. August 2023 in einem weiteren von uns geführten Musterverfahren, welches die gleiche Brauerei und einen anderen Mitarbeiter betraf, die erste Revisionsentscheidung aus dem Dezember 2020 korrigiert und die Revision des Mitarbeiters zurückgewiesen.
Für den Verband, die betroffenen Brauereien und auch viele Verbände und Unternehmen außerhalb der Braubranche war es wichtig, dass am Ende über die Verfassungsbeschwerde entschieden wurde, damit für Arbeitsgerichte und Tarifparteien notwendige Klarstellungen und verfassungsrechtliche Einordnungen erfolgten.
