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Lebensmittel- und Kennzeichnungsrecht

Das Lebensmittelrecht im Binnenmarkt ändert sich laufend. Wir unterstützen Brauereien bei aktuell rechtskonformer Etikettierung und Verpackungskennzeichnung.

Lebensmittel-Kennzeichnung: Gesetzliche Grundlagen für die Etikettierung

Wesentliche Vorschriften im Lebensmittelrecht enthält die „Lebensmittel-Informationsverordnung“, kurz (LMIV). Das 2011 als Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 beschlossene Regelwerk verlangt zum einen Klarheit und Verständlichkeit von Lebensmitteletiketten, zum anderen Pflichtangaben als Voraussetzung für die Verkehrsfähigkeit eines Produkts.

So unterstützen wir Sie

Etikettengestaltung

Ob die Gesamtaufmachung des Etiketts den Anforderungen der LMIV entspricht, muss im Einzelfall beurteilt werden. Wir beraten Sie hier individuell.

Kennzeichnungs­rechtliche Vorschriften

Welche Angaben gehören auf die Produkt­beschreibung auf der Website und im Online-Shop? Fragen wie diese klären wir mit Ihnen.

Wettbewerbsrechtliche Vorschriften

Gehen die eigenen werblichen Aussagen mit dem Wettbewerbsrecht konform? Gerne informieren wir Sie hier über die rechtlichen Feinheiten.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten zu Lebensmittel- und Kennzeichnungsrecht.

  • Sind die Bezeichnungen „ohne Alkohol“ und „alkoholfrei“ gleichbedeutend?

    Ein Lebensmittel – so auch Bier oder ein Biermischgetränk – darf die Bezeichnung „ohne Alkohol“ nur tragen, wenn der Alkoholgehalt 0,0 % vol beträgt. Liegt der Alkoholgehalt bei 0,5 % vol oder darunter, ist die Angabe „alkoholfrei“ korrekt. Diese Bezeichnung sei auch nicht irreführend, urteilte zuletzt das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 24.07.2025 (Az. 416 HKO 51/23), da der durchschnittliche Verbraucher die Auslobung so verstehe, dass das Produkt nicht notwendig gänzlich frei von Alkohol sei, sondern der Alkoholgehalt lediglich so gering sei, dass er auf alkoholempfindliche Menschen wie zum Beispiel Schwangere oder Kranke keinen feststellbaren Einfluss mehr befürchten lasse. Grundsätzlich sei bei einer geringen Restalkoholmenge von bis zu 0,5 % vol nicht mit physiologischen Auswirkungen auf den menschlichen Körper auszugehen. Auch wenn keine rechtliche Kennzeichnungspflicht für den Rest-Alkoholgehalt alkoholfreier Biere besteht, kennzeichnen nahezu alle Hersteller alkoholfreier Biere und Biermischgetränke freiwillig den Alkoholgehalt und folgen damit einer gemeinsamen Empfehlung der Verbände der Brauwirtschaft.

Bitte beachten Sie

Diese Fragen und Antworten bieten nur einen groben Umriss an Themen, mit denen wir uns im Interesse unserer Mitglieder befassen.
Für eine detaillierte Beratung und Informationen zu Ihrer spezifischen Situation kontaktieren Sie uns gerne direkt.

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Weitere Leistungen

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Bevor es weitergeht…

Als Sozietät der Norddeutschen Brauereiverbände e.V. nehmen wir unsere Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und freiwilligen Selbstverpflichtungen der Branche für die Bewerbung alkoholhaltiger Getränke insbesondere mit Blick auf den sachgerechten Schutz von Kindern und Jugendlichen sehr ernst.

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